Newsletter 03-2023 Entlastungspakete Strompreisbremse + Gaspreisbremse
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Erstattung der Dezember-Abschläge (Erdgas-, Wärme,-Soforthilfegesetz, kurz „EWSG“) hat der Bund zwei weitere Entlastungpakete auf den Weg gebracht.
Ab Januar 2023 greifen die Gas- und Wärmepreisbremse und die Strompreisbremse.
Die jeweiligen Entlastungsbeträge für alle drei Entlastungspakete werden von den
Energieversorgungsunternehmen auf den Energieabrechnungen ausgewiesen.
Bei zentral beheizten Mehrparteienhäusern müssen die Entlastungsbeträge im Rahmen der Heizkostenabrechnung berücksichtigt und so an die Wohnungsnutzer weitergegeben werden.
(Über die Ausweisung der EWSG-Entlastung haben wir Sie bereits mit Newsletter 01/2023 informiert, zeigen Ihnen nachfolgend jedoch nochmals die Vorgehensweise für alle drei Entlastungspakete auf.)
- Im Formular HEIZKOSTENERMITTLUNG tragen Sie unter ENERGIEKOSTEN wie gewohnt die gesamten Energiekosten ein, ohne Berücksichtigung der Entlastung:
- In der Rubrik SONSTIGE KOSTEN HEIZUNG / WARMWASSER fügen Sie dann die
jeweiligen Entlastungsbeträge als negative Werte ein.
Bitte beachten Sie:
- Benennen Sie bitte die Entlastungsbeträge so wie im obigen Beispiel.
- Bei der Strompreisbremse tragen Sie ggf. einen anteilig reduzierten Betrag ein, wenn in der Heizkostenabrechnung nicht der komplette Allgemeinstrom berücksichtigt wird, sondern nur der Anteil für STROM FÜR BRENNER + PUMPE.
- Erstellen wir für Sie auch die Betriebskostenabrechnung, dann geben Sie bitte auch für den Allgemeinstrom den Betrag der Strompreisbremse separat an.
Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Ausweisung der Beträge gemäß den betreffenden Gesetzen verpflichtend ist. Werden keine Entlastungsbeträge angegeben, können diese bei der Abrechnungserstellung nicht berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass bei nachträglichen Abrechnungskorrekturen zusätzliche Kosten entstehen.