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Gesetze

EWSG

Der Bund erstattet aufgrund des kürzlich verabschiedeten Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) allen Privathaushalten, die leitungsgebundenes Erdgas oder Fernwärme beziehen, die Abschlagszahlung des Monats Dezember 2022 zurück.

Wichtig: Diese Gutschrift muss laut dem Gesetz separat auf der betreffenden Heizkostenabrechnung ausgewiesen werden. Das bedeutet, dass Sie diese Erstattung separat als Gutschrift auf unser Formular "Heizkostenermittlung" eintragen müssen!

Die Höhe der Erstattung weist der Gasversorger bzw. der Fernwärmelieferant in der Regel gesondert auf seiner betreffenden Rechnung aus. Bitte geben Sie uns diese Angabe im Bereich "Sonstige Kosten Heizung / Warmwasser" wie folgt vor:

Beispiel:

Energiekosten-Beispiel.jpg

Alle Kunden, die Heizöl, Pellets, Flüssiggas oder andere Brennstoffarten beziehen, müssen bei Ihrer Heizkostenermittlung nichts weiter beachten. Die Bundesregierung plant zwar auch hier finanzielle Entlastungen, allerdings sind diese zum momentanen Zeitpunkt noch nicht beschlossen. Sobald es hier ebenfalls konkrete gesetzliche Vorgaben gibt, werden wir Sie an dieser Stelle entsprechend informieren.

 

Novelle der Heizkostenverordnung 2021

 

Auszug aus der HeizkostenVerordnung (HKVO)

§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 %, höchstens 70 %
nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der
Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder
Nutzfläche oder umbaute Raum der beheizbaren Räume zugrunde gelegt werden.

§ 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 %,
höchstens 70 % nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn-
oder Nutzfläche zu verteilen.

Definition: Wohnfläche / Nutzfläche

Wohnfläche = Fläche, die bewohnt werden kann

Als Wohnfläche bezeichnet man alle Flächen eines Hauses, die Sie bewohnen können:

  • Dazu zählen Schlafzimmer, Küche, Bad, Flur, Wohnzimmer und andere beheizbare,
    ausgebaute Bereiche, Balkone und Terrassen zählen ebenfalls zur Wohnfläche. Sie
    dürfen allerdings nur zur Hälfte berechnet werden.
  • Nicht dazu gehören Treppen und Heizungsräume. Diese gehören weder zur Wohn-,
    noch zur Nutzfläche. Es sind sogenannte Verkehrs- bzw. Zweckflächen.
  • Keller und Dachboden gehören ebenfalls nicht zur Wohnfläche, wenn sie nicht zum
    Wohnen ausgebaut wurden.

Bei der Berechnung der Flächen sind die Deckenhöhen zu beachten: Flächen mit ein
bis zwei Metern Deckenhöhe gehen nur zur Hälfte in die Berechnung ein, unter
einem Meter Deckenhöhe darf eine Fläche nicht berechnet werden.

Nutzfläche = nicht bewohnte Fläche

Wenn Sie eine Fläche nutzen, aber nicht bewohnen, dann gilt sie als Nutzfläche:

  • Beispiele hierfür sind Büros, Arztpraxen oder Schulräume.
  • Auch Keller und Dachboden gehören zu den Nutzflächen, wenn sie nicht als 
    Wohnflächen ausgebaut wurden.