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Newsletter 03-2023 Entlastungspakete Strompreisbremse + Gaspreisbremse

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Erstattung der Dezember-Abschläge (Erdgas-, Wärme,-Soforthilfegesetz, kurz „EWSG“) hat der Bund zwei weitere Entlastungpakete auf den Weg gebracht.

Ab Januar 2023 greifen die Gas- und Wärmepreisbremse und die Strompreisbremse.
Die jeweiligen Entlastungsbeträge für alle drei Entlastungspakete werden von den
Energieversorgungsunternehmen auf den Energieabrechnungen ausgewiesen.

Bei zentral beheizten Mehrparteienhäusern müssen die Entlastungsbeträge im Rahmen der Heizkostenabrechnung berücksichtigt und so an die Wohnungsnutzer weitergegeben werden.

(Über die Ausweisung der EWSG-Entlastung haben wir Sie bereits mit Newsletter 01/2023 informiert, zeigen Ihnen nachfolgend jedoch nochmals die Vorgehensweise für alle drei Entlastungspakete auf.)

  1. Im Formular HEIZKOSTENERMITTLUNG tragen Sie unter ENERGIEKOSTEN wie gewohnt die gesamten Energiekosten ein, ohne Berücksichtigung der Entlastung:

 B1.png

  1. In der Rubrik SONSTIGE KOSTEN HEIZUNG / WARMWASSER fügen Sie dann die

b2.png 

jeweiligen Entlastungsbeträge als negative Werte ein.

Bitte beachten Sie:

  • Benennen Sie bitte die Entlastungsbeträge so wie im obigen Beispiel.
  • Bei der Strompreisbremse tragen Sie ggf. einen anteilig reduzierten Betrag ein, wenn in der Heizkostenabrechnung nicht der komplette Allgemeinstrom berücksichtigt wird, sondern nur der Anteil für STROM FÜR BRENNER + PUMPE.
  • Erstellen wir für Sie auch die Betriebskostenabrechnung, dann geben Sie bitte auch für den Allgemeinstrom den Betrag der Strompreisbremse separat an.

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Ausweisung der Beträge gemäß den betreffenden Gesetzen verpflichtend ist. Werden keine Entlastungsbeträge angegeben, können diese bei der Abrechnungserstellung nicht berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass bei nachträglichen Abrechnungskorrekturen zusätzliche Kosten entstehen.

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Newsletter 02-2023 Berechnungsgrundlage Strom für Brenner und Pumpe

Sehr geehrte Damen und Herren,

Gemäß § 7, Absatz 2 der Heizkostenverordnung kann der Anteil der Allgemeinstromkosten, der für den Betrieb der Heizungsanlage mit Brenner und
Pumpe aufgebracht wird, in der Heizkostenabrechnung umgelegt werden.

In vielen Fällen gibt es für den Heizstrom jedoch keinen eigenen Stromzähler, weshalb sich über die letzten Jahrzehnte in der Branche ein Schätzverfahren etabliert hat, bei dem die Heizstromkosten anhand der jährlichen Energiekosten als Pauschale ermittelt wurden. Von Gutachtern und Gerichten bestätigt war es üblich, hier 5-7% der jährlichen Energiekosten anzusetzen.

Nach der Explosion der Energiekosten in den vergangenen Monaten ist diese Methode nun jedoch nicht mehr haltbar, da der ermittelte Betrag in den meisten
Fällen unrealistisch hoch ausfallen und in vielen Fällen den Gesamtstrombetrag sogar übersteigen würde.

Wir haben uns daher aus Gründen der Rechtssicherheit dazu entschlossen, die pauschale Ansetzung der Stromkosten über den Anteil der Energiekosten ab sofort nicht mehr anzuwenden.

Der Betrag für den Heizstrom muss daher ab sofort von Ihnen vorgegeben werden. Um die anteiligen Stromkosten zu ermitteln, haben Sie zwei Möglichkeiten:

Sie können einen Unterzähler für den Heizstrom installieren lassen und die jährlichen Stromkosten anhand Ihrer Stromrechnung ermitteln. So lässt sich der
Stromanteil am exaktesten feststellen. Die jährliche Stromzählerablesung und Berechnung wird jedoch nicht von RegioMess übernommen, sondern muss
vom Kunden selbst durchgeführt und angegeben werden. (Bitte beachten Sie, dass die Beleuchtung des Heizraumes und anderer Kellerräume keinesfalls
zu den Heizstromkosten gezählt werden dürfen).

falls die Installation eines Unterzählers nicht gewünscht wird, müssen Sie jährlich eine Schätzung der Heizstromkosten vornehmen. Wie hoch der
jährliche Stromverbrauch Ihrer Heizungsanlage ist, erfahren Sie beim Heizungshersteller.

Bitte beachten Sie Folgendes: Wenn keine Kosten eingetragen werden, gehen wir davon aus, dass keine anteilige Umlage der Heizstromkosten mehr in der
Heizkostenabrechnung erfolgen soll und die gesamten Stromkosten bei den Allgemeinstromkosten in der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Wir
werden die Position dann gänzlich aus der Heizkostenabrechnung streichen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

Ihr RegioMess-Team

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Newsletter 01-2023 EWSG Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie sicher bereits aus den Medien erfahren haben, erstattet der Bund aufgrund des kürzlich verabschiedeten Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) allen Privathaushalten, die leitungsgebundenes Erdgas oder Fernwärme beziehen, die Abschlagszahlung des Monats Dezember 2022 zurück.

Wichtig: Diese Gutschrift muss laut dem Gesetz separat auf der betreffenden Heizkostenabrechnung ausgewiesen werden. Das bedeutet, dass Sie diese Erstattung separat als Gutschrift auf unser Formular "Heizkostenermittlung" eintragen müssen!

Die Höhe der Erstattung weist der Gasversorger bzw. der Fernwärmelieferant in der Regel gesondert auf seiner betreffenden Rechnung aus. Bitte geben Sie uns diese Angabe im Bereich "Sonstige Kosten Heizung / Warmwasser" wie folgt vor:

Beispiel:

Alle Kunden, die Heizöl, Pellets, Flüssiggas oder andere Brennstoffarten beziehen, müssen bei Ihrer Heizkostenermittlung nichts weiter beachten. Die Bundesregierung plant zwar auch hier finanzielle Entlastungen, allerdings sind diese zum momentanen Zeitpunkt noch nicht beschlossen. Sobald es hier ebenfalls konkrete gesetzliche Vorgaben gibt, werden wir Sie erneut informieren.

Ihr RegioMess-Team

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